Werte Turnerinnen und Turner

Bitte beachtet, dass der Regierungsrat die Bestimmungen im Sport wiederum nochmals verschärft hat.

  • Sämtliche Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien verboten. Ausnahmen gibt es für den Leistungssport, den professionellen Spielbetrieb, für Schulsport und Sportstudium sowie für sportliche Aktivitäten im Freien in Kleingruppen von max. 5 Personen.

Kurz gesagt: Es sind mit ganz wenigen Ausnahmen keine sportlichen, vereinsmässige Aktivitäten mehr gestattet.

Auszug aus der Verordnung:

§ 10 Besondere Bestimmungen für den Sportbereich 1 Sämtliche Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien verboten. Einrichtungen und Betriebe sind zu schliessen. Davon ausgenommen sind:

a. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und - sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind;

b. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören;

c. die Nutzung von Turnhallen und Hallenbädern, einschliesslich der Garderoben, für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe für den obligatorischen und freiwilligen Schulsport;

d. die Nutzung von Turnhallen einschliesslich der Garderoben für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II für den alternativen Unterricht;

e. Prüfungen von Sportstudierenden. Es gelten die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Vom Verbot ausgenommen sind zudem Sportaktivitäten im Freien von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ohne Körperkontakt, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/regierungsrat-beschliesst-weitergehende-massnahmen-zur-eindaemmung-des-corona-virus