VIII. Ehrungen

  • § 29 Personen, die sich um den Bezirksturnverband Waldenburg oder um das Turnwesen allgemein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Bezirksvorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Diesbezügliche Vorschläge sind dem Bezirksvorstand 60 Tage vor der Delegiertenversammlung zur Prüfung und Antragstellung zu übermitteln.

IX. Schlussbestimmungen

  • § 28 Für alle Fälle, die durch vorliegende Statuten nicht erfasst werden, gelten die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, ferner sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV.
  • § 29 Teilweise oder gänzliche Revisionen der Statuten kann von jeder Delegiertenversammlung beschlossen werden, sofern eine solche auf der Traktandenliste steht.
  • § 30 Der Verband bleibt bestehen, solange ihm drei Vereine angehören.
  • Bei einer eventuellen Auflösung muss das Verbandsvermögen dem BLTV zur Verwaltung übergeben werden.
  • Es wird einem neu gegründeten Bezirksturnverband zurückerstattet, sofern sich dieser dem BLTV anschliesst.
  • § 31 Vorstehende Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung sofort in Kraft. Alle bisherigen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
  • Vorstehende Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 31. Oktober 2013 in Langenbruck genehmigt.