VI. Kassawesen

  • § 21 Die Einnahmen der Verbandskasse bestehen aus:
  • Den Jahresbeiträgen der Vereine.
  • Diese werden auf der Grundlage des Kantonalen Etats erhoben, wobei für die Berechnung die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder massgebend ist.
  • Dem Anteil am Ertrag der Bezirksanlässen gemäss Pflichtenheft.
  • Freiwilligen Spenden und Subventionen.
  • § 22 Die Einnahmen werden verwendet:
  • Zur Bestreitung der Verwaltungskosten.
  • Für Entschädigung an Verbandsfunktionäre.
  • Für Entschädigung an das Kurswesen.
  • Für allfällige ausserordentliche Ausgaben.
  • VII. Turnerische Veranstaltungen
  • § 23 In den Jahren, in denen kein eidgenössisches oder kantonales Turnfest stattfindet, soll wenn möglich ein Bezirksanlass abgehalten werden.
  • § 24 Das Wettkampfprogramm und die Wettkampfbestimmungen werden durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des TK bestimmt.
  • Für Wettkämpfe gelten im Allgemeinen die Richtlinien des BLTV und dessen Reglemente.
  • § 25 Die Festvereine verpflichtet sich, den Bezirksanlass gemäss Pflichtenheft
  • durchzuführen.
  • § 26 Die Kampfrichter für die Bezirksanlässe werden auf Grund der Vorschläge der Vereine durch das TK gewählt.