Statuten Bezirksturnverband Waldenburg

I. Name, Sitz und Haftbarkeit

  • § 1 Unter dem Namen Bezirksturnverband Waldenburg besteht seit dem Jahre 1903 ein Verein im Sinne von Art. 60 f.f. des Schweizerischen ZGB.
  • § 2 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Verbandspräsidenten.
  • § 3 Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

II. Aufgaben und Zugehörigkeit

  • § 4 Der Bezirksturnverband Waldenburg ist bestrebt, seine Mitglieder in ein enges, Freundschaftliches Verhältnis zu bringen und den Sinn für wahre Freundschaft zu wecken.
  • Im weiteren befasst er sich mit der Förderung, Ausbreitung und Pflege des Turnens. Beratung in turnerischen Fragen und vor allem der Vorberatung kantonaler und eidgenössischer Fragen.
  • Unterstützung schwacher Vereine, sowie Beihilfe bei der Gründung neuer Vereine.
  • § 5 Der Bezirksturnverband ist Mitglied des Baselbieter Turnverbandes (BLTV).
  • Er ist politisch und konfessionell neutral.

III. Bestand

  • § 6 Der Bezirksturnverband Waldenburg besteht aus:
  • Seinen Vereinen, deren Riegen und deren Mitgliedern sowie aus seinen Ehrenmitgliedern.
  • Der Beitritt steht jedem turnenden Verein des Bezirks offen, sofern er diese Statuten befolgt und dem BLTV angehört.
  • Die Aufnahme erfolgt durch den Verbandsvorstand unter Genehmigung durch die Bezirksdelegiertenversammlung.

IV. Pflichten und Rechte

  • § 7 Die dem Verband angehörenden Vereine unterziehen sich diesen Statuten und Reglementen, sowie den Beschlüssen seiner Organe.
  • Vereine, die sich nicht an diese Vorschriften halten, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  • Zum Ausschluss sind 2/3 der Stimmen der Delegierten erforderlich.
  • § 8 Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist für alle Vereine obligatorisch.
  • § 9 Rekurse gegen Beschlüsse der Bezirks-Delegiertenversammlung sind innert 30 Tagen an den Vorstand des BLTV zu richten.